Bentlage Kamine
Kachelofentausch vom Kaminbauer für München und Süddeutschland.
Gesetzliche Regelungen zum Kachelofentausch: Wir beraten Sie gern!
Ende des Jahres 2024 läuft die vorerst letzte Frist der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) ab. Im Rahmen dieser gesetzlichen Verordnung müssen seit 2010 regelmäßig ältere Feuerstätten modernisiert, ausgetauscht oder stillgelegt werden, wenn sie den gesetzlichen Abgasgrenzwerten nicht mehr entsprechen. Diese Anordnung ist verbindlich. Darauf weist der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. hin.
Wichtig zu wissen:
Diese Regelung ist nicht neu, sondern es tritt am Jahresende eine seit vielen Jahren beschlossene Verordnung in Kraft. Bereits seit fast 15 Jahren werden alte Holzfeuerungen stufenweise stillgelegt oder modernisiert.
Nur noch bis Ende des Jahres möglich:
Altanlagen nachrüsten. Ist eine Holzfeuerung betroffen, erlischt die Betriebserlaubnis automatisch. Diese Feuerstätten müssen daher bis Ende des Jahres stillgelegt oder modernisiert werden.
Also entweder gegen ein neues, modernes Gerät ausgetauscht oder mit Emissionsminderungsmaßnahmen nachgerüstet werden. Unter Minderungsmaßnahmen versteht man den Einbau von Katalysatoren oder Staubabscheidern. Je nach Modell können Staubabscheider entweder im Rauchabzug, im Schornstein oder an der Schornsteinmündung installiert werden. Insbesondere bei handwerklich aufwendig errichteten Wohnraumfeuerstätten kann die Nachrüstung die bessere Alternative zu Abriss und Neuaufbau sein.
Da am 31.12.2024 die Betriebserlaubnis erlischt, können Altanlagen nach diesem Stichtag rein rechtlich nicht mehr mit Emissionsminderungsmaßnahmen nachgerüstet werden. In diesem Fall bleibt dem Besitzer nur noch die Wahl zwischen Stilllegung oder Austausch.
Achtung:
Möchte der Kunde aus verschiedenen Gründen, die Investition in eine neue Feuerstätte noch über das Jahr 2024 hinausschieben wollen, dann sollte diese gem. BImSchV nicht außer Betrieb genommen werden, sondern nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) angeschlossen bleiben.
Diese bleibt damit betriebsbereit, darf aber erst mal nicht weiter genutzt werden und wird regelmäßig durch den Schornsteinfeger gekehrt. Darüber hinaus kann der Kunde diese jederzeit gegen eine neue und effizientere Feuerstätte tauschen. Damit gehen der Branche auch nach 2024 unentschlossenen Kunden nicht zwangsweise verloren. Dies sollte aber in jedem Fall in Absprache mit dem Schornsteinfeger erfolgen.
Ein weiterer Vorteil:
Es gelten weiter die alten Ableitbedingungen des §19, Abs. 2 der 1. BImSchV
aus dem Jahr 2013.
Quelle: HKI e.V.